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Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) geändert worden ist", stellt unlauteren Wettbewerb unter Strafe.
Laut offizieller Definition dient das Gesetz „dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen“.
Mit „unlauter“ sind Methoden und Handlungen gemeint, die unter anderen irreführend, verschleiernd, eine Notlage oder die Unwissenheit eines Verbrauchers ausnutzend, den Verbraucher schädigend oder den Mitbewerber diffamierend, verunglimpfend sowie herabsetzend sind.
Wer gegen das Gesetz verstößt wird mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bestraft.




