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Ausschließlichkeit


In dem Paragraphen § 56 der Abgabenordnung (AO) ist die Ausschließlichkeit definiert, welche zusammen mit der Selbstlosigkeit und Unmittelbarkeit die Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft stellt.

Die Ausschließlichkeit einer Körperschaft ist gegeben, wenn sie nur ihre satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.