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Gemeinnützige Zwecke
In dem Paragraphen § 52 der Abgabenordnung (AO) sind die gemeinnützigen Zwecke, für welche eine Steuerbegünstigung erhoben wird, aufgeführt.
Eine Körperschaft handelt gemeinnützig, wenn sie selbstlos die Allgemeinheit materiell, geistig und sittlich fördert. Mit Allgemeinheit wird ein nicht abgeschlossener und nicht abgegrenzter Personenkreis bezeichnet.
Zu den Förderungen zählen:
- Wissen und Forschung
- Religion
- das öffentliche Gesundheitswesen und die Gesundheitspflege
- Jugend- und Altenhilfe
- Kunst und Kultur
- Naturschutz
- Katastrophenschutz
- Entwicklungszusammenarbeit
Bei Zwecken die im Paragraphen § 52 AO nicht aufgeführt sind, aber dennoch die Allgemeinheit gemeinnützig fördern, kann die Finanzbehörde diese als gemeinnützige Zwecke anerkennen.




