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Mildtätige Zwecke


In dem Paragraphen § 53 der Abgabenordnung (AO) sind die mildtätigen Zwecke, für welche eine Steuerbegünstigung erhoben wird, aufgeführt.

Eine Körperschaft handelt mildtätig, wenn sie Personen selbstlos unterstützt. Es müssen Personen sein, die aufgrund ihres körperlichen und geistigen Zustandes oder aufgrund ihrer finanziellen Lage auf die Hilfe von anderen angewiesen sind.