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Selbstlosigkeit
In dem Paragraphen § 55 der Abgabenordnung (AO) ist die Selbstlosigkeit definiert, welche zusammen mit der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit die Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft stellt.
Die Selbstlosigkeit einer Körperschaft ist unter anderem gegeben:
- wenn sie nicht für den eigenwirtschaftlichen Zweck handelt,
- wenn die Mitglieder oder die Körperschaft keine Zuwendung aus den Mitteln erhält,
- wenn sie ihre Mittel zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet.




